Harald Wolff
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Wer haftet wofür und wie lange? Das sind die zentralen Fragen jedes Unternehmens, wenn es um Produkthaftung geht. Die Verjährung tritt laut Produkthaftungsgesetz erst zehn Jahre, nachdem das Produkt in den Handel gelangte, ein. Das bedeutet also, hat die Bodenfliese, die der Fliesenhändler einkaufte, und die erst ein oder zwei Jahre später verbaut wird, einen Mangel, haftet der Fliesenhändler dafür.
Ähnliche Risiken gelten beispielsweise für das Start-up, das Zutaten für Bio-Kosmetik vertreibt. Werden diese Zutaten von anderen Unternehmen in Kosmetikprodukten verarbeitet und stellen sich später bei der Anwendung als verdorben heraus, steht das Start-up in der Pflicht. Sowohl wenn die Waren eingekauft und weiterverarbeitet, komplett selbst hergestellt oder lediglich umgelabelt werden, trifft das Unternehmen immer die Herstellerhaftung. Die Folgekosten aus solchen Schäden können das Start-up leicht ruinieren.
„Darum gehört eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive erweiterter Produkthaftpflichtversicherung zu den wichtigsten Gewerbeversicherungen für viele Unternehmen“, sagt Lars Fuchs, Experte beim Versicherer rhion-digital. Die erweitere Produkthaftpflichtversicherung versichert unter anderem Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden, Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden sowie Aus- und Einbaukosten. Bei der Risikoermittlung kommt den Produkten des Unternehmens daher eine besonders große Aufmerksamkeit zu. Da geht es um Fragen, wie „Stellen Sie Fertigprodukte/Halbfertigprodukte her?“, „Werden die Produkte mit anderen vermischt/verbunden?“ oder auch „Werden Ihre Produkte in andere Erzeugnisse eingebaut?“.
Besonders wichtige Kunden der Unternehmen könnten zudem verlangen, die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu verlängern. Eine solche Forderung ist vom Versicherungsschutz in der Regel ausgeschlossen. Wenn also längere Fristen vereinbart werden sollen, braucht es dafür eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer.
Das betrifft ebenfalls den Versicherungsschutz der sogenannten „Vorumsätze“ in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung. Produktvermögensschäden durch Erzeugnisse, die vor Versicherungsbeginn ausgeliefert wurden, sind nicht automatisch eingeschlossen. Sie sind nur mit besonderer Vereinbarung mitversichert.
Ein Beispiel
Das versicherte Unternehmen liefert im November Zutaten, die der Kunde im Dezember verarbeitet. Zum 1. Januar wechselt dieses versicherte Unternehmen den Betriebshaftpflichtversicherer. Später im Januar stellt der Kunde fest, dass seine hergestellten Produkte fehlerhaft sind. Das wiederum ist auf die mangelhafte Zulieferung zurückzuführen.
Nun kommt das böse Erwachen: Die neue Versicherung wird die Deckung für den Schaden ablehnen, weil sogenannte Vorumsätze nur mit Sondervereinbarung mitversichert sind. Und der alte Versicherer muss ebenfalls nicht mehr leisten, weil der Schadenfall im Januar eingetreten ist.
„Darum prüfen Sie Ihre neue Police genau, ob Vorumsätze für bereits ausgelieferte Erzeugnisse mitversichert sind, am besten zusammen mit einem Spezialisten“, empfiehlt Lars Fuchs.
Erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch, wie Sie teure Fehler vermeiden.